Die UNECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) zum TDG (Transport gefährlicher Güter) hat die 23. überarbeitete Fassung der Mustervorschriften für Empfehlungen zum Transport gefährlicher Güter veröffentlicht. Alle zwei Jahre wird eine neue überarbeitete Fassung der Modellverordnung herausgegeben. Im Vergleich zur Version 22 hat der Akku folgende Änderungen:
Kapitel 2.9.2 Zuordnung zur Klasse 9 wurde hinzugefügt
3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit organischem Elektrolyt
3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, DIE IN EOUIPMENT ENTHALTEN SIND, ODER NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, VERPACKT MIT EOUIPMENT, mit organischem Elektrolyt
3556 FAHRZEUG, MIT LITHIUM-IONEN-BATTERIE ANGETRIEBEN
3557 FAHRZEUG, BETRIEBEN MIT LITHIUM-METALL-BATTERIE
3558 FAHRZEUG, MIT NATRIUM-IONEN-BATTERIE ANGETRIEBEN
Kapitel 2.9.5 Natrium-Ionen-Batterien wurde hinzugefügt
Zellen und Batterien, Zellen und Batterien, die in Geräten enthalten sind, oder Zellen und Batterien, die mit Geräten verpackt sind, die Natriumionen enthalten, bei denen es sich um ein wiederaufladbares elektrochemisches System handelt, bei dem die positive und negative Elektrode beide Interkalations- oder Einfügungsverbindungen sind und ohne metallisches Natrium (oder Natriumlegierung) hergestellt sind ) in jeder Elektrode und mit einer organischen, nichtwässrigen Verbindung als Elektrolyt, sind je nach Fall der UN-Nummer 3551 oder 3552 zuzuordnen.
Hinweis: Eingelagertes Natrium liegt im Gitter des Elektrodenmaterials in ionischer oder quasi-atomarer Form vor.
Sie dürfen unter diesen Einträgen befördert werden, wenn sie die folgenden Bestimmungen erfüllen:
a) Jede Zelle oder Batterie ist von dem Typ, der nachweislich die Anforderungen der anwendbaren Tests des Handbuchs Tests und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt.
b) Jede Zelle und Batterie verfügt über eine Sicherheitsentlüftungsvorrichtung oder ist so konstruiert, dass ein gewaltsamer Bruch unter normalen Transportbedingungen verhindert wird.
c) Jede Zelle und Batterie ist mit einem wirksamen Mittel zur Verhinderung externer Kurzschlüsse ausgestattet.
d) Jede Batterie, die Zellen oder eine Reihe parallel geschalteter Zellen enthält, ist mit den erforderlichen wirksamen Mitteln ausgestattet, um einen gefährlichen Rückstromfluss zu verhindern (z. B. Dioden, Sicherungen usw.);
e) Zellen und Batterien müssen im Rahmen eines Qualitätsmanagementprogramms gemäß 2.9.4 (e) (i) bis (ix) hergestellt werden;
f) Hersteller und spätere Vertreiber von Zellen oder Batterien müssen die Testzusammenfassung gemäß den Angaben im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5, zur Verfügung stellen.
Gefahrgutliste wurde hinzugefügt
Die Sonderbestimmungen für 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit organischem Elektrolyt sind 188/230/310/348/360/376/377/384/400/401, und die entsprechenden Verpackungsrichtlinien sind P903/P908/P909/P910/P911/LP903 /LP904/LP905/LP906.
Die Sonderbestimmungen für 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, DIE IN EOUIPMENT ENTHALTEN SIND, ODER NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, VERPACKT MIT EOUIPMENT, mit organischem Elektrolyt, sind P903/P908/P909/P910/P911/LP903/LP904/LP905/LP906, und die entsprechenden Verpackungsrichtlinien sind P903/P908 / P909/P910/P911/LP903/LP904/LP905/LP906.
Die Sonderbestimmungen für 3556 FAHRZEUG, MIT LITHIUM-IONEN-BATTERIE ANGETRIEBEN sind 384/388/405, und die entsprechende Verpackungsanleitung ist P912.
Die Sonderbestimmungen für 3557 FAHRZEUG, MIT LITHIUM-METALL-BATTERIE ANGETRIEBEN sind 384/388/405, und die entsprechende Verpackungsanleitung ist P912.
Die Sonderbestimmungen für 3558 FAHRZEUG, MIT NATRIUM-IONEN-BATTERIE ANGETRIEBEN sind 384/388/404/405, und die entsprechende Verpackungsanleitung ist P912.
Für bestimmte Erzeugnisse oder Stoffe geltende Sonderbestimmungen werden hinzugefügt
400:Natriumionenzellen und -batterien sowie Natriumionenzellen und -batterien, die in Geräten enthalten oder damit verpackt sind, für den Transport vorbereitet und angeboten werden, unterliegen nicht den anderen Bestimmungen dieser Verordnung, wenn sie Folgendes erfüllen:
a) Die Zelle oder Batterie ist so kurzgeschlossen, dass die Zelle oder Batterie keine elektrische Energie mehr enthält. Der Kurzschluss der Zelle oder Batterie muss einfach nachweisbar sein (z. B. Stromschiene zwischen den Anschlüssen):
b) Jede Zelle oder Batterie erfüllt die Bestimmungen von 2.9.5 (a), (b), (d), (e) und (f);
c) Jedes Versandstück muss gemäß 5.2.1.9 gekennzeichnet sein;
d) Außer wenn Zellen oder Batterien in Geräten eingebaut sind, muss jedes Versandstück in der Lage sein, einem Falltest aus 1,2 m Höhe in beliebiger Ausrichtung standzuhalten, ohne die darin enthaltenen Zellen oder Batterien zu beschädigen, ohne dass der Inhalt so verschoben wird, dass Batterie zu Batterie (bzw (Zell-zu-Zelle) Kontakt und ohne Freisetzung des Inhalts;
e) Zellen und Batterien müssen beim Einbau in Geräte vor Beschädigung geschützt werden. Wenn Batterien in Geräte eingebaut werden, müssen die Geräte in stabilen Außenverpackungen verpackt sein, die aus geeignetem Material mit ausreichender Festigkeit und Konstruktion im Hinblick auf das Fassungsvermögen der Verpackung und ihren Verwendungszweck bestehen, es sei denn, die Batterie wird durch das Gerät, in dem sie enthalten ist, gleichwertig geschützt ;
f) Jede Zelle, auch wenn sie Bestandteil einer Batterie ist, darf nur gefährliche Güter enthalten, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3.4 zum Transport zugelassen sind, und zwar in einer Menge, die die in Spalte 7a der Gefahrgüter angegebene Menge nicht überschreitet Liste von Kapitel 3.2.
401:Natriumionenzellen und -batterien mit organischem Elektrolyt müssen je nach Fall als UN-Nummer 3551 oder 3552 transportiert werden. Natriumionenzellen und -batterien mit wässrigem Alkalielektrolyten müssen als UN 2795-BATTERIEN, NASS GEFÜLLT MIT ALKALI-Elektrospeicher transportiert werden.
404:Fahrzeuge, die mit Natriumionenbatterien betrieben werden und keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nicht den anderen Bestimmungen dieser Verordnung. Wenn die Batterie so kurzgeschlossen ist, dass sie keine elektrische Energie mehr enthält, muss der Kurzschluss der Batterie leicht nachweisbar sein (z. B. Stromschiene zwischen den Anschlüssen).
405: Fahrzeuge unterliegen nicht den Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen des Kapitels 5.2, wenn sie nicht vollständig durch Verpackungen, Kisten oder andere Mittel umschlossen sind, die eine eindeutige Identifizierung verhindern.
Kapitel 4.1.4 Liste der Verpackungsanweisungen wurde hinzugefügt
Das Fahrzeug muss in einer starken, steifen Außenverpackung aus geeignetem Material gesichert sein, die im Hinblick auf die Verpackungskapazität und den vorgesehenen Verwendungszweck von ausreichender Festigkeit und Konstruktion ist. Es muss so konstruiert sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb während des Transports verhindert wird. Verpackungen müssen die Anforderungen von 4.1.1.3 nicht erfüllen. Das Fahrzeug muss durch Mittel gesichert werden, die das Fahrzeug in der Außenverpackung festhalten können, um Bewegungen während des Transports zu verhindern, die zu einer Änderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung der Batterie im Fahrzeug führen würden. Bei Fahrzeugen, die in einer Verpackung transportiert werden, können einige Teile des Fahrzeugs vorhanden sein , mit Ausnahme des Akkus, vom Rahmen gelöst werden, damit er in die Verpackung passt.
HINWEIS: Die Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3). Fahrzeuge mit einer individuellen Nettomasse von 30 kg oder mehr:
a) kann in Kisten verladen oder auf Paletten befestigt werden;
b) kann unverpackt transportiert werden, sofern das Fahrzeug während des Transports ohne zusätzliche Unterstützung aufrecht bleiben kann und das Fahrzeug einen ausreichenden Schutz für die Batterie bietet, sodass keine Beschädigung der Batterie auftreten kann; oder
c) wenn die Gefahr besteht, dass die Fahrzeuge während des Transports umkippen (z. B. Motorräder), dürfen sie unverpackt in einer Frachttransporteinheit transportiert werden, die mit Mitteln ausgestattet ist, um ein Umkippen während des Transports zu verhindern, beispielsweise durch die Verwendung von Verstrebungen, Rahmen oder Regalen.
Zeitpunkt der Veröffentlichung: 09.11.2023