Änderung 40-20 Ausgabe (2021) des IMDG-Codes, die ab dem 1. Januar 2021 optional verwendet werden kann, bis sie am 1. Juni 2022 verbindlich wird.
Beachten Sie, dass Änderung 39-18 (2018) während dieser verlängerten Übergangsfrist weiterhin verwendet werden kann.
Die Änderungen der Änderung 40-20 harmonierten mit der Aktualisierung der Modellvorschriften, 21. Ausgabe. Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der Änderungen im Zusammenhang mit Batterien:
Klasse 9
- 2.9.2.2– unter „Lithiumbatterien“ enthält der Eintrag für UN 3536 am Ende Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien; unter „Andere Stoffe oder Gegenstände, die während des Transports eine Gefahr darstellen…“ wird die alternative PSN für UN 3363, GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN, hinzugefügt; Die bisherigen Fußnoten zur Anwendbarkeit des Kodex auf die genannten Stoffe und Erzeugnisse wurden ebenfalls entfernt.
3.3- Besondere Bestimmungen
- SP 390-– anwendbare Anforderungen, wenn ein Versandstück eine Kombination aus in Geräten enthaltenen Lithiumbatterien und mit Geräten verpackten Lithiumbatterien enthält.
Teil 4: Verpackungs- und Tankvorschriften
- P622,gilt für Abfälle der UN 3549, die zur Entsorgung transportiert werden.
- P801,gilt für Batterien der UN-Nummern 2794, 2795 und 3028 und wurde ersetzt.
Teil 5: Versandverfahren
- 5.2.1.10.2,– Die Größenangaben für das Lithium-Batterie-Zeichen wurden geändert und leicht verkleinert und können nun eine quadratische Form haben. (100*100mm / 100*70mm)
- In 5.3.2.1.1,Unverpacktes SCO-III ist nun in den Anforderungen zur Angabe einer UN-Nummer auf der Sendung enthalten.
Hinsichtlich der Dokumentation wurden die ergänzenden Informationen zur PSN im Abschnitt Gefahrgutbeschreibung, Abschnitt 5.4.1.4.3, geändert. Erstens wird Unterabsatz .6 nun konkret aktualisiert
Es wird auch auf Nebengefahren verwiesen und die Ausnahme für organische Peroxide wird gestrichen.
Es gibt einen neuen Unterabsatz .7, der besagt, dass, wenn Lithiumzellen oder -batterien gemäß der Sondervorschrift 376 oder der Sondervorschrift 377 zum Transport angeboten werden, „BESCHÄDIGT/FEHLER“, „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ oder „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“ angegeben werden müssen auf dem Gefahrgutbeförderungsdokument angegeben.
- 5.5.4,Es gibt einen neuen Abschnitt 5.5.4 bezüglich der Anwendbarkeit der Bestimmungen des IMDG-Codes für gefährliche Güter in Geräten oder zur Verwendung während des Transports, z. B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellenkartuschen, die in Geräten wie Datenloggern und Frachtverfolgungsgeräten enthalten sind und an oder angebracht sind in Paketen verpackt usw.
Weniger Schlagzeilenänderungen als normal. Änderungen, die sich aus den Einschränkungen ergeben, die IMO-Sitzungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie auferlegt wurden, und die sich auf die normale Arbeitsagenda auswirken. Und immer noch die finale Vollversion
unveröffentlicht, wir werden Sie jedoch ausführlicher darüber informieren, sobald wir die endgültige Version erhalten.
Zeitpunkt der Veröffentlichung: 31. Dezember 2020