Die 62. Ausgabe der IATA-Vorschriften für gefährliche Güter berücksichtigt alle Änderungen, die vom ICAO-Gremium für gefährliche Güter bei der Entwicklung des Inhalts der Ausgabe 2021–2022 der technischen Anweisungen der ICAO vorgenommen wurden, sowie alle vom IATA-Gremium für gefährliche Güter übernommenen Änderungen. Die folgende Liste soll dem Benutzer helfen, die wichtigsten in dieser Ausgabe eingeführten Änderungen an Lithium-Ionen-Batterien zu identifizieren. DGR 62. tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
2 – Einschränkungen
2.3—Gefährliche Güter, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern befördert werden
2.3.2.2—Die Bestimmungen für Mobilitätshilfen, die mit Nickel-Metallhydrid- oder Trockenbatterien betrieben werden, wurden überarbeitet, um es einem Passagier zu ermöglichen, bis zu zwei Ersatzbatterien mitzuführen, um die Mobilitätshilfe mit Strom zu versorgen.
2.3.5.8—Die Bestimmungen für tragbare elektronische Geräte (PED) und Ersatzbatterien für PED wurden überarbeitet, um die Bestimmungen für elektronische Zigaretten und für PED, die mit auslaufsicheren Nassbatterien betrieben werden, in 2.3.5.8 zusammenzufassen. Es wurde eine Klarstellung hinzugefügt, um klarzustellen, dass die Bestimmungen auch für Trockenbatterien und Nickel-Metallhydrid-Batterien gelten, nicht nur für Lithiumbatterien.
4.4 – Besondere Bestimmungen
Zu den Änderungen der Sonderbestimmungen gehören:
Einbeziehung des Staates des Betreibers als Genehmigungsbehörde für Lithiumbatterien, die gemäß den Sonderbestimmungen A88 und A99 versandt werden. Diese Sonderbestimmungen wurden ebenfalls überarbeitet, um festzulegen, dass die in der Versendererklärung angegebene Verpackungsanweisungsnummer diejenige sein muss, die in der Sonderbestimmung der Ergänzung zu den technischen Anweisungen der ICAO angegeben ist, dh PI 910 für A88 und PI 974 für A99;
Ersetzen von „Maschinen oder Apparaten“ durch „Artikel“ in A107. Diese Änderung spiegelt die Hinzufügung der neuen offiziellen Versandbezeichnung „Gefährliche Güter in Erzeugnissen“ zu UN 3363 wider;
wesentliche Überarbeitungen von A154, um beschädigte und defekte Lithiumbatterien zu beheben;
Überarbeitung von A201, um im Falle eines dringenden medizinischen Bedarfs den Transport von Lithiumbatterien als Fracht in einem Passagierflugzeug mit Genehmigung des Herkunftsstaats und der Genehmigung des Betreibers zu ermöglichen.
5 – Verpackung
5.0.2.5 – Es wurde ein neuer Text hinzugefügt, der klarstellt, dass Verpackungen mehr als einem geprüften Designtyp entsprechen und mehr als ein UN-Spezifikationszeichen tragen können.
Verpackungsanweisungen
PI 965 bis PI 970– Wurden überarbeitet zu:
Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Lithiumzellen oder -batterien, die gemäß der Sondervorschrift A154 als beschädigt oder defekt identifiziert wurden, für den Transport verboten sind; und stellen Sie in Abschnitt II fest, dass bei Paketen mit mehreren Verpackungsanweisungen auf einem Luftfrachtbrief die Konformitätserklärung in einer einzigen Erklärung zusammengefasst werden kann. Beispiele für solche Aussagen sind in 8.2.7 enthalten.
PI 967 und PI 970– Wurden überarbeitet, um Folgendes zu erfordern:
Geräte müssen in der Außenverpackung gegen Bewegung gesichert sein; Und
Mehrere Ausrüstungsteile müssen in einem Paket verpackt werden, um Schäden durch Kontakt mit anderen Geräten im Paket zu verhindern.
7 – Markieren und Etikettieren
7.1.4.4.1– Wurde überarbeitet, um die Höhe der UN/ID-Nummer und der Buchstaben „UN“ oder „ID“ auf Paketen klarzustellen.
7.1.5.5.3—Die Mindestabmessungen der Lithium-Batterie-Marke wurden überarbeitet.
Notiz:
Das in Abbildung 7.1.C der 61. Ausgabe dieser Vorschriften dargestellte Zeichen mit den Mindestabmessungen 120 mm x 110 mm darf weiterhin verwendet werden.
※Quelle :
WESENTLICHE ÄNDERUNGEN UND ÄNDERUNGEN AN DER 62. AUFLAGE (2021)
Zeitpunkt der Veröffentlichung: 06.07.2021