Hinweis: Mitglieder der Eurasischen Wirtschaftsunion sind Russland, Kasachstan, Weißrussland, Kirgisistan und Armenien
Überblick:
Am 12. November 2021 verabschiedete die Kommission der Eurasischen Wirtschaftsunion (EWG) die Resolution Nr. 130 – „Über die Verfahren für die Einfuhr von Produkten, die einer obligatorischen Konformitätsbewertung unterliegen, in das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion“. Die neuen Produktimportregeln traten am 30. Januar 2022 in Kraft.
Anforderungen:
Ab dem 30. Januar 2022 müssen bei der Einfuhr von Produkten zur Zollanmeldung im Falle der Erlangung des EAC-Konformitätszertifikats (CoC) und der Konformitätserklärung (DoC) bei der Zollanmeldung auch die entsprechenden beglaubigten Kopien vorgelegt werden. Die Kopie des COC oder DoC muss mit dem Stempel „Kopie ist korrekt“ ausgefüllt und vom Antragsteller oder Hersteller unterzeichnet sein (siehe beigefügte Vorlage).
Bemerkungen:
1. Der Antragsteller bezieht sich auf ein Unternehmen oder einen Vertreter, der rechtmäßig in der EAWU tätig ist;
2. Bezüglich der vom Hersteller abgestempelten und unterzeichneten Kopie des EAC CoC/DoC: Da der Zoll in der Vergangenheit die abgestempelten und unterzeichneten Dokumente ausländischer Hersteller nicht akzeptiert hat, wenden Sie sich bitte an den Zollagenten vor Ort, um die Durchführbarkeit des Vorgangs zu prüfen.
Zeitpunkt der Veröffentlichung: 28. März 2022