Neue Batterieverordnung – Veröffentlichung eines Gesetzesentwurfs zur Genehmigung des CO2-Fußabdrucks

新闻模板

Die Europäische Kommission hat einen Entwurf zweier delegierter Verordnungen im Zusammenhang mit der EU-Verordnung 2023/1542 (die neue Batterieverordnung) veröffentlicht, die die Berechnungs- und Deklarationsmethoden für den CO2-Fußabdruck von Batterien vorsieht.

Die neue Batterieverordnung legt Anforderungen an den CO2-Fußabdruck über den Lebenszyklus verschiedener Batterietypen fest, die konkrete Umsetzung wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht. Als Reaktion auf die CO2-Fußabdruckanforderungen für Batterien von Elektrofahrzeugen, die im August 2025 eingeführt werden, klären die beiden Gesetzentwürfe Methoden zur Berechnung und Überprüfung ihres CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebenszyklus.

Für die beiden Gesetzentwürfe gilt eine einmonatige Kommentierungs- und Rückmeldungsfrist vom 30. April 2024 bis zum 28. Mai 2024.

Anforderungen an die Berechnung des CO2-Fußabdrucks

Der Gesetzentwurf präzisiert die Regeln für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks und legt Funktionseinheiten, Systemgrenzen und Cut-off-Regeln fest. In dieser Zeitschrift wird hauptsächlich die Definition funktionaler Einheits- und Systemrandbedingungen erläutert.

Funktionseinheit

Definition:Die Gesamtenergiemenge, die die Batterie über ihre Lebensdauer hinweg liefert (Egesamt), ausgedrückt in kWh.

Berechnungsformel:

Darin

A)Energiekapazitätist die nutzbare Energiekapazität der Batterie in kWh zu Beginn der Lebensdauer, also die Energie, die dem Benutzer beim Entladen einer neuen, vollgeladenen Batterie bis zum vom Batteriemanagementsystem festgelegten Entladegrenzwert zur Verfügung steht.

B)FEqC pro Jahr ist die typische Anzahl vollständiger äquivalenter Lade-Entlade-Zyklen pro Jahr. Für verschiedene Arten von Fahrzeugbatterien sollten die folgenden Werte verwendet werden.

Fahrzeugtyp

Anzahl der Lade-Entlade-Zyklen pro Jahr

Kategorien M1 und N1

60

Kategorie L

20

Kategorien M2, M3, N2 und N3

250

Andere Arten von Elektrofahrzeugen

Es ist Sache des Batterieherstellers, basierend auf dem Nutzungsverhalten des Fahrzeugs oder des Fahrzeugs, in das die Batterie integriert ist, den am besten geeigneten der oben genannten Werte auszuwählen. Der Wert soll sein begründet in der veröffentlichten Version der CO2-Fußabdruck-Studie.

 

C)YOhren der Operationwird durch die gewerbliche Gewährleistung nach folgenden Regeln bestimmt:

  1. Es gilt die Dauer der Garantie auf die Batterie in Jahren.
  2. Wenn es keine spezielle Garantie für die Batterie gibt, sondern eine Garantie für ein Fahrzeug, in dem die Batterie verwendet wird, oder für Teile eines Fahrzeugs, die die Batterie enthalten, gilt die Dauer dieser Garantie.
  3. Abweichend von den Punkten i) und ii) gilt, wenn die Dauer der Garantie sowohl in Jahren als auch in Kilometern ausgedrückt wird, je nachdem, welcher Wert zuerst erreicht wird, die kürzeste Zahl der beiden in Jahren. Zu diesem Zweck wird für Batterien, die in leichte Nutzfahrzeuge eingebaut werden sollen, ein Umrechnungsfaktor von 20.000 km, was einem Jahr entspricht, angewendet; 5.000 km, was einem Jahr für den Einbau von Batterien in Motorräder entspricht; und 60.000 km, was einem Jahr entspricht, für den Einbau von Batterien in mittelschwere und schwere Fahrzeuge.
  4. Wenn die Batterie in mehreren Fahrzeugen verwendet wird und die Ergebnisse des Ansatzes in Punkt ii) und gegebenenfalls iii) zwischen diesen Fahrzeugen unterschiedlich wären, gilt die kürzeste resultierende Garantie.
  5. In den Punkten i) bis iv) werden nur Garantien berücksichtigt, die sich auf eine verbleibende Energiekapazität von 70 % der nutzbaren Energiekapazität der Batterie in kWh zu Beginn der Lebensdauer oder mehr als deren Anfangswert beziehen. Garantien, die ausdrücklich einzelne Komponenten ausschließen, die für die ordnungsgemäße Funktion der Batterie wesentlich sind, oder die die Verwendung oder Lagerung der Batterie außerhalb der Bedingungen einschränken, die im Rahmen der typischen Verwendung solcher Batterien liegen, werden in den Punkten i) bis nicht berücksichtigt iv).
  6. Liegt keine Garantie oder nur eine Garantie vor, die nicht den Anforderungen unter Punkt (v) entspricht, wird ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt, außer in Fällen, in denen eine Garantie nicht anwendbar ist, beispielsweise wenn keine Eigentumsübertragung erfolgt Batterie oder Fahrzeug; in diesem Fall muss der Hersteller der Batterie die Anzahl der Betriebsjahre bestimmen und dies in der öffentlichen Version der CO2-Fußabdruckstudie begründen.

Systemgrenze

(1).Rohstoffbeschaffung und Vorverarbeitung

Diese Lebenszyklusphase umfasst alle Aktivitäten vor der Hauptproduktionsphase des Produkts, einschließlich:

l Die Gewinnung von Ressourcen aus der Natur und ihre Vorverarbeitung bis zu ihrer Verwendung in Produktkomponenten, die durch das Tor der ersten Anlage gelangen, die in die Hauptphase des Produktproduktionslebenszyklus fällt.

l Transport von Rohstoffen und Zwischenprodukten innerhalb, zwischen und von Extraktions- und Vorverarbeitungsanlagen bis zur ersten Anlage, die in die Hauptlebenszyklusphase der Produktproduktion fällt.

l Die Herstellung der Vorläufer des aktiven Kathodenmaterials, der Vorläufer des aktiven Anodenmaterials, der Lösungsmittel für das Elektrolytsalz, der Rohre und der Flüssigkeit für das thermische Konditionierungssystem.

 

(2).Hauptproduktproduktion

Diese Lebenszyklusphase umfasst die Herstellung der Batterie einschließlich aller Komponenten, die physisch im Batteriegehäuse enthalten oder dauerhaft daran befestigt sind. Diese Lebenszyklusphase umfasst die folgenden Aktivitäten:

l Produktion von aktivem Kathodenmaterial;

l Produktion von aktivem Anodenmaterial, einschließlich der Produktion von Graphit und Hartkohlenstoff aus seinen Vorläufern;

l Anoden- und Kathodenproduktion, einschließlich Mischen von Tintenkomponenten, Auftragen von Tinte auf Kollektoren, Trocknen, Kalandrieren und Schlitzen;

l Elektrolytproduktion, einschließlich der Elektrolytsalzmischung;

l Zusammenbau des Gehäuses und des thermischen Konditionierungssystems;

l Zusammenbau der Zellkomponenten zu einer Batteriezelle, einschließlich Stapeln/Wickeln von Elektroden und Separator, Zusammenbau in ein Zellgehäuse oder eine Tasche, Einspritzen von Elektrolyt, Verschließen der Zelle, Testen und elektrische Bildung;

l Zusammenbau der Zellen zu Modulen/Paketen, einschließlich elektrischer/elektronischer Komponenten, Gehäuse und anderer relevanter Komponenten;

l Zusammenbau der Module mit elektrischen/elektronischen Komponenten, Gehäuse und anderen relevanten Komponenten zu einer fertigen Batterie;

l Transportvorgänge der End- und Zwischenprodukte zum Einsatzort;

(3).Verteilung

Diese Lebenszyklusphase umfasst den Transport der Batterie vom Produktionsstandort der Batterie bis zum Punkt, an dem die Batterie auf den Markt gebracht wird. Lagerungsvorgänge sind nicht abgedeckt.

(4).Ende der Lebensdauer und Recycling

Diese Lebenszyklusphase beginnt, wenn die Batterie oder das Fahrzeug, in das die Batterie eingebaut ist, vom Benutzer entsorgt oder entsorgt wird, und endet, wenn die betreffende Batterie als Abfallprodukt in die Natur zurückgeführt wird oder als recycelter Input in den Lebenszyklus eines anderen Produkts gelangt. Diese Lebenszyklusphase umfasst mindestens die folgenden Aktivitäten:

l Sammlung von Batterieabfällen;

l Demontage der Batterie;

l Thermische oder mechanische Behandlung, wie z. B. Mahlen der Altbatterien;

l Recycling von Batteriezellen wie pyrometallurgische und hydrometallurgische Behandlung;

l Trennung und Umwandlung in Recyclingmaterial, z. B. Recycling des Aluminiums aus dem Gehäuse;

l Recycling von Leiterplatten (PWB);

l Energierückgewinnung und -entsorgung.

Hinweis: Die Auswirkungen des Transports des Altfahrzeugs zum Fahrzeugdemontagebetrieb, des Transports der Altbatterien vom Fahrzeugdemontagebetrieb zum Demontageort, der Vorbehandlung der Altbatterien, z. B. der Entnahme aus dem Fahrzeug, der Entladung und Sortierung sowie die Demontage der Batterie und ihrer Komponenten sind nicht abgedeckt.

Folgendes wird von keiner der Lebenszyklusphasen abgedeckt:Herstellung von Investitionsgütern, einschließlich Ausrüstung; Herstellung von Verpackungsmaterialien; alle Komponenten, wie z. B. das thermische Konditionierungssystem, die nicht physisch im Gehäuse enthalten oder dauerhaft daran befestigt sind; Hilfsleistungen für Produktionsanlagen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Batterieproduktionsprozess stehen, einschließlich Heizung und Beleuchtung der zugehörigen Büroräume, sekundäre Dienstleistungen, Vertriebsprozesse, Verwaltungs- und Forschungsabteilungen; die Montage der Batterie im Fahrzeug.

Cut-off-Regel:Bei den Stoffeinträgen pro Systemkomponente können Ein- und Ausgangsströme mit weniger als 1 % Masse vernachlässigt werden. Um die Massenbilanz sicherzustellen, muss die fehlende Masse dem Eingangsstrom der Stoffe mit dem höchsten CO2-Fußabdruckbeitrag in den relevanten Systemkomponenten hinzugefügt werden.

Der Cut-off kann in der Lebenszyklusphase der Rohstoffbeschaffung und Vorverarbeitung sowie in der Hauptlebenszyklusphase der Produktproduktion angewendet werden.

 

Darüber hinaus enthält der Entwurf auch Anforderungen an die Datenerhebung und Qualitätsanforderungen. Wenn die Berechnung des CO2-Fußabdrucks abgeschlossen ist, müssen auch Verbrauchern und anderen Endverbrauchern aussagekräftige Informationen zur Berechnung des CO2-Fußabdrucks zur Verfügung gestellt werden. Es wird in einer zukünftigen Zeitschrift detailliert analysiert und interpretiert.

Anforderungen an die Deklaration des CO2-Fußabdrucks

Das Format der CO2-Fußabdruck-Erklärung sollte wie in der Abbildung oben dargestellt sein und folgenden Inhalt haben:

l Hersteller (einschließlich Name, Registrierungs-ID-Nummer oder eingetragenes Warenzeichen)

l Batteriemodell (Identifikationscode)

l Adresse des Batterieherstellers

l CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus ([Menge] kg CO2-Äquivalent pro kWh)

Lebenszyklusphase:

l Rohstoffbeschaffung und Vorverarbeitung (【 Menge 】 kg CO2-Äquivalent pro kWh)

l Hauptproduktproduktion (【Menge】kg CO2-Äquivalent pro kWh)

l Verteilung (【Menge】kg CO2-Äquivalent pro kWh)

l Lebensende und Recycling (【Menge】kg CO2-Äquivalent pro kWh)

l Identifikationsnummer der EU-Konformitätserklärung

l Weblink, der Zugang zu einer öffentlichen Version der Studie bietet, die die Werte des CO2-Fußabdrucks unterstützt (alle zusätzlichen Informationen)

Abschluss

Zu beiden Gesetzentwürfen kann noch eine Stellungnahme abgegeben werden. Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass der Entwurf noch nicht angenommen oder genehmigt wurde. Der erste Entwurf stellt lediglich eine vorläufige Stellungnahme der Dienststellen der Kommission dar und sollte keinesfalls als Hinweis auf den offiziellen Standpunkt der Kommission angesehen werden.

项目内容2

 


Zeitpunkt der Veröffentlichung: 07.06.2024