Sind Lithiumbatterien als Gefahrgut eingestuft?
Ja, Lithiumbatterien gelten als Gefahrgut.
Gemäß internationalen Vorschriften wie zEmpfehlungen zum Transport gefährlicher Güter(TDG), dieInternationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr(IMDG-Code) und derTechnische Anleitung für den sicheren Transport gefährlicher Güter im LuftverkehrWie von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) veröffentlicht, fallen Lithiumbatterien unter Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, einschließlich umweltgefährdender Stoffe.
Es gibt drei Hauptkategorien von Lithiumbatterien mit fünf UN-Nummern, die nach Funktionsprinzip und Transportmethode klassifiziert sind:
- Eigenständige Lithiumbatterien: Sie können weiter in Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien unterteilt werden, entsprechend den UN-Nummern UN3090 bzw. UN3480.
- In Geräten eingebaute Lithiumbatterien: Ebenso werden sie in Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien eingeteilt, entsprechend den UN-Nummern UN3091 bzw. UN3481.
- Mit Lithiumbatterien betriebene Fahrzeuge oder selbstfahrende Geräte: Beispiele hierfür sind Elektroautos, Elektrofahrräder, Elektroroller, Elektrorollstühle usw., entsprechend der UN-Nummer UN3171.
Benötigen Lithiumbatterien eine Gefahrgutverpackung?
Zu den Lithiumbatterien, für die gemäß den TDG-Vorschriften eine Gefahrgutverpackung erforderlich ist, gehören:
- Lithium-Metall-Batterien oder Lithiumlegierungsbatterien mit einem Lithiumgehalt von mehr als 1 g.
- Lithium-Metall- oder Lithiumlegierungs-Akkus mit einem Gesamtlithiumgehalt von mehr als 2 g.
- Lithium-Ionen-Akkus mit einer Nennkapazität über 20 Wh und Lithium-Ionen-Akkupacks mit einer Nennkapazität über 100 Wh.
Es ist wichtig zu beachten, dass bei Lithiumbatterien, die von der Gefahrgutverpackung ausgenommen sind, weiterhin die Wattstundenangabe auf der Außenverpackung angegeben werden muss. Darüber hinaus müssen sie konforme Lithium-Batterie-Kennzeichnungen aufweisen, zu denen ein rot gestrichelter Rand und ein schwarzes Symbol gehören, das auf die Brandgefahr von Batteriesätzen und -zellen hinweist.
Welche Prüfanforderungen gelten vor dem Versand von Lithiumbatterien?
Vor dem Versand von Lithiumbatterien mit den UN-Nummern UN3480, UN3481, UN3090 und UN3091 müssen diese einer Reihe von Tests gemäß Unterabschnitt 38.3 von Teil III der UN-Verordnung unterzogen werden.Empfehlungen zum Transport gefährlicher Güter – Handbuch der Prüfungen und Kriterien. Die Tests umfassen: Höhensimulation, Temperaturwechseltest (hohe und niedrige Temperaturen), Vibration, Schock, externer Kurzschluss bei 55 °C, Aufprall, Quetschung, Überladung und Zwangsentladung. Diese Tests werden durchgeführt, um den sicheren Transport von Lithiumbatterien zu gewährleisten.
Welche Exportverfahren gelten für Lithiumbatterien?
Gemäß Artikel 17 desGesetz des Volkes's Republik China zur Import- und Export-WareninspektionUnternehmen, die Verpackungsbehälter für den Export gefährlicher Güter herstellen, müssen bei den Kontroll- und Quarantänebehörden eine Leistungsbeurteilung der Verpackungsbehälter beantragen. Unternehmen, die gefährliche Güter herstellen und ausführen, müssen bei der Kontroll- und Quarantänebehörde ein Gebrauchsgutachten für die Verpackungsbehälter beantragen. Daher sollte das Unternehmen für Lithiumbatterien, die in Gefahrgutverpackungen verpackt sind, vor dem Export beim örtlichen Zoll eine Prüfung der Verpackungsleistung und eine Nutzungsbewertung beantragen. Das Unternehmen muss die erhaltenErgebnisformular für die Prüfung der Leistung der Verpackung beim ausgehenden Warentransportund dieAusgehendes Gefahrguttransportverpackungs-Bewertungsergebnisformular verwenden. Der Dokumentationsprozess kann nach einschlägigen Vorschriften wie z.B. der EU vereinfacht werdenAnkündigung zur Digitalisierung von Inspektions- und Quarantänedokumenten.
Unternehmen, die Verpackungen für den Export gefährlicher Güter herstellen, sollten diese beim örtlichen Zoll beantragenErgebnisformular für die Prüfung der Leistung der Verpackung beim ausgehenden Warentransport. Die Gültigkeitsdauer des Formulars richtet sich nach der Materialbeschaffenheit des Verpackungsbehälters und der Art der darin transportierten Waren und beträgt in der Regel höchstens 12 Monate ab Herstellungsdatum des Behälters. Wird die Ware nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer versandt und ist die Außenverpackung in gutem Zustand, kann das Unternehmen erneut eine Verpackungsleistungsprüfung beantragen. Nach bestandener Prüfung kann das erneuerte Formular für den Export verwendet werden und bleibt bis zu 6 Monate ab dem Abschlussdatum der Prüfung gültig.
Unternehmen, die gefährliche Güter herstellen (z. B. Hersteller oder Exporteure von Lithiumbatterien), sollten dies beim örtlichen Zoll beantragenAusgehendes Gefahrguttransportverpackungs-Bewertungsergebnisformular verwenden. Die Lithiumbatterien müssen die Nennenergie (Wh·h) angeben. Bei der Durchführung der Gebrauchsbewertung von Verpackungen für den ausgehenden Gefahrguttransport berücksichtigt der Zoll die folgenden Kriterien für die Qualifizierung:
- Auf dem Verpackungsbehälter müssen eindeutige, sichere und korrekte UN-Verpackungskennzeichnungen, Chargeninformationen und Gefahrgutsymbole aufgedruckt sein. Die Kennzeichnungen, Symbole und Verpackungen sollten den einschlägigen Anforderungen entsprechen.
- Das äußere Erscheinungsbild der Verpackung sollte sauber sein und darf keine Rückstände, Verunreinigungen oder Undichtigkeiten aufweisen.
- Bei der Befestigung von Holz- oder Faserplattenkisten mit Nägeln sollten diese fest genagelt und die Nagelspitzen nach unten gebogen sein. Nagelspitzen und -kappen sollten nicht hervorstehen. Der Kastenkörper sollte intakt sein und die Umreifung um den Kasten herum sollte fest anliegen. Kartons aus Wellpappe sollten unbeschädigt sein, einen glatten und stabilen versiegelten Verschluss haben und die Umreifung um den Karton herum sollte fest anliegen.
- Zwischen einzelnen Batterien bzw. Batteriepaketen und gestapelten Batterien sollten sich nichtleitende Materialien befinden, um einen gegenseitigen Kontakt zu verhindern.
- Batterien sollten über Kurzschlussschutzvorrichtungen verfügen.
- Die Elektroden der Batterien dürfen das Gewicht anderer gestapelter Batterien nicht tragen.
- In internationalen Vorschriften sind besondere Vorschriften für die Verpackung von Lithiumbatterien oder Batteriepacks zu beachten.
Häufige Verstöße
Zu den häufigsten Verstößen bei der Ausfuhr von Lithiumbatterien zählten die Hauptprobleme, die der Zoll festgestellt hat: Unternehmen, die keinen Antrag stellenAusgehendes Gefahrguttransportverpackungs-Bewertungsergebnisformular verwendenohne die Ausnahmebedingungen zu erfüllen; Lithiumbatteriemarkierungen auf der Außenverpackung werden abgedeckt oder nicht wie erforderlich angebracht.
Etikettierungsprobleme
- Können Transportetiketten für Lithiumbatterien auf A4-Papier gedruckt werden?
Es wird nicht empfohlen, auf A4-Papier zu drucken, da dies leicht zu Beschädigungen oder Ablösungen führen kann. Beim Transport auf dem Seeweg sollten die Transportetiketten auch nach mehr als dreimonatigem Einweichen in Meerwasser klar und sichtbar bleiben.
- Enthalten Transportetiketten der Klasse 9 im TDG einen gestrichelten Umriss? Gelten Etiketten ohne gestrichelte Linie als nicht konform?
Gemäß den Etikettenvorschriften in Abschnitt 5.2.2.2, TDG Band 2 ist es nicht erforderlich, den äußeren Rand mit einer gestrichelten Linie zu umreißen, wenn das Etikett auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht wird.
Wie führt man eine Nutzungsbewertung für Lithium-Batterie-Energiespeicherschränke durch, deren Größe über den Rahmen der Verwendungsbewertung für Gefahrgutverpackungen hinausgeht?
Energiespeicherschränke mit eingebauten Lithiumbatterien unterliegen aufgrund der fehlenden Außenverpackung nicht der Prüfung der Gefahrgutverpackung. Daher ist es nicht erforderlich, dem Zoll Unterlagen zur Beurteilung der Verwendung von Gefahrgutverpackungen vorzulegen.
Voraussetzungen für den Import von Lithium-Ionen-Batterien?
Inspektion der Gefahrgutverpackung.
Für die Einfuhr von Lithiumbatterien reicht der UN38.3-Bericht aus, eine Prüfung ist nicht erforderlich.
Zeitpunkt der Veröffentlichung: 23. Januar 2024