EU-Marktzugangsvoraussetzungen für leichte Elektrofahrzeuge

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  1. Kategorie

Die Regulierungsstandards der EU für leichte Elektrofahrzeuge basieren auf Geschwindigkeit und Fahrleistung.

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l Bei den oben genannten Fahrzeugen handelt es sich um Elektromopeds bzw. Elektromotorräder der Klassen L1 und L3 der L-Fahrzeuge, die sich aus den Anforderungen der Verordnung (EU) 168/2013 ergebenüber die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen Fahrzeugen und vierrädrigen Fahrzeugen. Zwei- oder dreirädrige Elektrofahrzeuge benötigen eine Typgenehmigung und müssen eine E-Prüfzeichen-Zertifizierung durchführen. Die folgenden Fahrzeugtypen fallen jedoch nicht in den Geltungsbereich der Fahrzeuge der Klasse L:

  1. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;
  2. Tretunterstützte Fahrrädermit Hilfsmotoren mit maximaler Nenndauerleistung kleiner oder gleich250W, die die Motorleistung unterbricht, wenn der Fahrer mit dem Treten aufhört, die Motorleistung schrittweise verringert und schließlich abschaltet, bevor die Geschwindigkeit erreicht wird25 km/h;
  3. Selbstbalancierende Fahrzeuge;
  4. Fahrzeuge ohne Sitze;

Es ist ersichtlich, dass Tretfahrräder mit niedriger Geschwindigkeit und geringer Leistung und elektrischer Unterstützung, Laufräder, Roller und andere leichte Elektrofahrzeuge nicht zum Geltungsbereich der zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeuge (nicht der Kategorie L) gehören. Um die Lücken in den regulatorischen Anforderungen für diese leichten Fahrzeuge außerhalb der Klasse L zu schließen, hat die EU die folgenden Standards zusammengestellt:

EN 17128:Leichte motorisierte Fahrzeuge zur Beförderung von Personen und Gütern sowie zugehörige Einrichtungen, die nicht der Typgenehmigung für den Straßenverkehr unterliegen – Persönliche leichte Elektrofahrzeuge (PLEV) 

Bild 1 

Das oben abgebildete E-Bike fällt in den Geltungsbereich der Norm EN 15194, die eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 25 km/h vorschreibt. Es ist notwendig, auf den unersetzlichen „Fahrcharakter“ von E-Bikes zu achten, die mit Pedalen und Hilfsmotoren ausgestattet sein müssen und nicht vollständig von Hilfsmotoren angetrieben werden können. Fahrzeuge, die vollständig von Hilfsmotoren angetrieben werden, werden als Motorräder klassifiziert. Die EU-Führerscheinverordnung (Richtlinie 2006/126/EG) sieht vor, dass Motorrollerfahrer einen Führerschein der Klasse AM, Motorradfahrer einen Führerschein der Klasse A und Fahrradfahrer keinen Führerschein benötigen.

  Bild 2

Bereits 2016 begann das Europäische Komitee für Normung mit der Entwicklung empfohlener Sicherheitsstandards für leichte persönliche Elektrofahrzeuge (PLEVs). Einschließlich Elektroroller, Segway-Elektroroller und elektrische Balance-Fahrzeuge (Einräder). Für diese Fahrzeuge gilt die Norm EN 17128, allerdings muss die Höchstgeschwindigkeit ebenfalls unter 25 km/h liegen.

 

2. Marktzugangsanforderungen

  • Fahrzeuge der L-Kategorie unterliegen den ECE-Vorschriften und benötigen eine Typgenehmigung, und ihre Batteriesysteme müssen die Anforderungen der ECE R136 erfüllen. Darüber hinaus müssen ihre Batteriesysteme auch die Anforderungen der aktuellen neuen EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 erfüllen.
  • Obwohl elektrisch unterstützte Fahrräder keine Typenzertifizierung benötigen, müssen sie auch die CE-Anforderungen des EU-Marktes erfüllen. Wie zum Beispiel die Maschinenrichtlinie (EN 15194 ist eine koordinierte Norm unter der Maschinenrichtlinie), die RoHS-Richtlinie, die EMV-Richtlinie, die WEEE-Richtlinie usw. Nach Erfüllung der Anforderungen sind außerdem eine Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen erforderlich. Es ist zu beachten, dass die Sicherheitsbewertung von Batterieprodukten zwar nicht in der Maschinenrichtlinie enthalten ist, jedoch gleichzeitig die Anforderungen der EN 50604 (Anforderungen der EN 15194 an Batterien) und der neuen Batterieverordnung (EU) 2023 erfüllt werden müssen /1542.
  • Leichte persönliche Elektrofahrzeuge (PLEVs) benötigen wie elektrisch unterstützte Fahrräder keine Typgenehmigung, müssen jedoch die CE-Anforderungen erfüllen. Und ihre Batterien müssen die Anforderungen der EN 62133 und der neuen Batterieverordnung (EU) 2023/1542 erfüllen.

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Zeitpunkt der Veröffentlichung: 07.08.2024